§ 3 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen
I. Abschnitt – Die Sonntage und die staatlich anerkannten Gedenk- und Feiertage
§ 3 FTG
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.