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§ 3 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt – Die Sonntage und die staatlich anerkannten Gedenk- und Feiertage

Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 FTG

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.