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§ 3 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 3 FAG – Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird in folgende Teilmassen aufgeteilt:

  1. 1.

    Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4,

  2. 2.

    Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Form

    1. a)

      von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 9 bis 11 und

    2. b)

      von Schlüsselzuweisungen gemäß § 12,

  3. 3.

    Investitionspauschale gemäß § 16,

  4. 4.

    Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen gemäß § 16a,

  5. 5.

    Ausgleichsstock gemäß § 17.