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§ 3 EuWG
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Titel: Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuWG
Gliederungs-Nr.: 111-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 EuWG – Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.