§ 3 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel I – Zulässigkeit der Enteignung
§ 3 EnteigG
Ausnahmsweise bedarf es zu Enteignungen der in § 2 gedachten Art eines Beschlusses der Landesregierung nicht für Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege, sowie zur Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege, vorausgesetzt, dass das dafür in Anspruch genommene Grundeigentum außerhalb der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden besetzt ist. In diesem Falle wird die Zulässigkeit der Enteignung von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ausgesprochen.