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§ 3 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 EntGBbg – Gegenstand der Enteignung

(1) Durch Enteignung können

  1. 1.
    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  2. 2.
    das Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Grundstücken, die nicht Bestandteil des Grundstücks, sondern gemäß Artikel 231 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) Anlage I B Kap. III Sachgebiet B Nr. 1 unabhängiges Eigentum sind, entzogen oder belastet werden;
  3. 3.
    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  4. 4.
    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
  5. 5.
    soweit es dieses Gesetz vorsieht, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren,
  6. 6.
    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen und Einfriedungen angeordnet werden.

(2) Zur vorübergehenden Nutzung eines Grundstücks können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren.

(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.

(5) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auch für Grundstücksteile und die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Sachen anzuwenden.

(6) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.