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§ 3 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: EinigStV,NI
Gliederungs-Nr.: 44000000300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 EinigStV – Besetzung

(1) Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen. Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen im Bereich der Industrie- und Handelskammer wohnen oder tätig sein.

(2) Die Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf die Dauer von vier Jahren.

(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt die Liste der Beisitzer und Beisitzerinnen auf und macht die Liste in ihrem Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt. Es sollen sachverständige Gewerbetreibende und in Verbraucherfragen erfahrene Personen bestellt werden. Bei der Bestellung von Gewerbetreibenden sind die Vorschläge der Handwerkskammern angemessen zu berücksichtigen. Die Beisitzer und Beisitzerinnen für Verbraucherfragen sind auf Grund von Vorschlägen der Verbraucherzentralen zu bestellen.

(4) Die Industrie- und Handelskammer widerruft die Bestellung eines Mitgliedes der Einigungsstelle, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.