§ 3 EigZulG
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Bundesrecht
§ 3 EigZulG – Förderzeitraum
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.