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§ 3 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 EigV – Betriebssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch eine gemäß § 93 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu erlassende Betriebssatzung zu regeln.

(2) In der Betriebssatzung muss mindestens festgelegt sein

  1. 1.

    der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes,

  2. 2.

    die Höhe des Stammkapitals,

  3. 3.

    die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die personalrechtlichen Befugnisse für Beschäftigte von der Werkleitung ausgeübt werden.

(4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Vermögensgeschäfte und andere Angelegenheiten zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuss zur eigenen Entscheidung übertragen werden und dass die Einstellung von dauerhaft Beschäftigten in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird.