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§ 3 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 1 – Pflichten beim Inverkehrbringen, Verwenden und Bereithalten von Messgeräten

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 3 EichO 1988 – Sonstige Messgeräte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Geeicht sein müssen:

  1. 1.

    Schallpegelmessgeräte, wenn sie im Bereich des Arbeits- oder Umweltschutzes zum Zwecke

    1. a)

      der Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,

    2. b)

      der Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder

    3. c)

      der Erstattung von Schiedsgutachten

    verwendet werden, ausgenommen Pegelmessglieder von Schallpegelmesseinrichtungen, die mit einer geeichten Kontrollvorrichtung nach Anlage 21 Abschnitt 3 Nr. 2.3 überprüft werden,

  2. 2.

    Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen, wenn sie für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs, in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes, in öffentlichen Tankstellen oder sonst geschäftsmäßig verwendet oder bereitgehalten werden,

  3. 3.

    Atemalkoholmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs.

(2) Volumenmessgeräte für Laboratoriumszwecke der Anlage 12 dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei der Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zugelassen sind und die Übereinstimmung des Messgeräts mit der Zulassung bescheinigt ist.