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§ 3 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 DSchG – Oberste Denkmalbehörde

Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium ist die oberste Denkmalbehörde. Es übt die Fachaufsicht über die obere Denkmalschutzbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1) aus. Darüber hinaus übt das Ministerium für Schulen, Erwachsenenbildung und Kultur die Dienst- und Fachaufsicht über das Denkmalfachamt (§ 5 Abs. 1) aus.