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§ 3 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 DSchG – Denkmalrat

(1) Für die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil.

(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Senat ernannt. Die zuständige Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Erzbistums Hamburg einzuholen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Das Amt wird fortgeführt, bis ein neues Mitglied ernannt worden ist. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds mehr als ein Vierteljahr beträgt.

(3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.

(4) Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.

(5) Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde. Er nimmt Stellung zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Der Senat berichtet alle zwei Jahre der Bürgerschaft über die Arbeit des Denkmalrates zu Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die Beschlüsse des Denkmalrates sollen auf der Internetseite der zuständigen Behörde unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht werden.