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§ 3 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSO-LT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 DSO-LT – Erhebung, Speicherung und Nutzung

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen.

(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Die §§ 5 und 6 Absatz 4 bleiben unberührt.