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§ 3 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 DSG LSA – Anwendungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform (öffentliche Stellen). Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Einschränkungen:

  1. 1.

    Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie und ihre Vereinigungen die §§ 14, 14a, 19, 22 bis 24, 28 und 29. Im Übrigen gelten mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften.

  2. 2.

    Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen gilt § 28, im Übrigen gelten anstelle dieses Gesetzes alle Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die auf privatrechtliche Unternehmen anzuwenden sind.

  3. 3.

    Dieses Gesetz gilt nicht für die Ausübung des Gnadenrechts.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.