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§ 3 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 DEÜV – Zu meldender Personenkreis

1Meldungen sind zu erstatten für

  1. 1.

    Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,

  2. 2.

    Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,

  3. 3.

    geringfügig Beschäftigte,

  4. 4.

    Leiharbeitnehmer,

  5. 5.

    Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

  6. 6.

    Wehr- und Zivildienstleistende.

2Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).