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§ 3 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

I – Wahltag und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BüWG – Stimmen

(1) Die Wahlberechtigten haben fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten und fünf Landesstimmen für die Wahl nach Landeslisten.

(2) Die Wahlkreisstimmen können beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden. Es können

  1. 1.

    im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren),

  2. 2.

    die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen Wahlkreislisten verteilt werden (panaschieren).

(3) Die Landesstimmen können beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilt werden. Es können

  1. 1.

    im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren),

  2. 2.

    die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen Landeslisten verteilt werden (panaschieren),

  3. 3.

    die Stimmen statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Personen auch an Landeslisten in ihrer Gesamtheit vergeben werden (Listenwahl); auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden.

(4) Die Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen.