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§ 3 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 BüPolBG – Tätigwerden

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, wenn sie oder er durch Petitonen oder in sonstiger Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, dass Angelegenheiten von Hilfe Suchenden rechtswidrig oder unzweckmäßig erledigt werden oder erledigt worden sind. Dabei prüft sie oder er, ob die Angelegenheit bei Würdigung rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit Aussicht auf Erfolg verfolgt werden kann. Beruht die Kenntnis der oder des Bürgerbeauftragten nicht auf einer Petiton der oder des Betroffenen, so darf sie oder er nur mit deren oder dessen Zustimmung tätig werden.

(2) Die oder der Bürgerbeauftragte wird nicht tätig, wenn

  1. 1.
    die Behandlung der Petition einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,
  2. 2.
    es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen richterlichen Entscheidung bezweckt,
  3. 3.
    privatrechtliche Streitigkeiten zu regeln sind,
  4. 4.
    die Petition anonym ist,
  5. 5.
    die Petition ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält oder ein solcher nicht ermittelt werden kann,
  6. 6.
    die Petition nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,
  7. 7.
    die Petition gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe keine neuen Tatsachen enthält oder
  8. 8.
    der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages oder der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit der Sache befasst ist.

(3) Wenn die oder der Hilfe Suchende durch eine bei Gericht zugelassene Bevollmächtigte oder einen bei Gericht zugelassenen Bevollmächtigten vertreten wird, wird die oder der Bürgerbeauftragte nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig.

(4) Wird die oder der Bürgerbeauftragte nicht tätig, so teilt sie oder er dies der oder dem Hilfe Suchenden unter Angabe des Grundes mit.