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§ 3 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BremLVO – Gestaltung der Laufbahn

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind. Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe R 2. Ämter, die Zwischenbesoldungsgruppen zugeordnet sind, sind nicht zu durchlaufen.

(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(3) Wird nach einem Aufstieg oder nach Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 das erste Amt in der Laufbahngruppe 2 übertragen und ist der Beamtin oder dem Beamten bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der neuen Laufbahn übertragen worden, so ist letzteres nicht zu durchlaufen. Nach dem Regelaufstieg nach § 25 oder § 26 oder bei Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.

(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt in ihrer oder seiner Laufbahn, brauchen bei einer Beförderung in dieses Amt die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn nicht mehr durchlaufen zu werden.