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§ 3 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremGebBeitrG – Rechtsgrundlagen

(1) Der Senat wird ermächtigt, die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der §§ 4 und 12 für das Land mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf einzelne Mitglieder des Senats für deren Geschäftsbereiche übertragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Änderungen

  1. 1.

    zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

  2. 2.

    zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

An die Stelle des Haushalts- und Finanzausschusses tritt die für den Verwaltungszweig zuständige Deputation.

(3) Die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der §§ 4 und 12 setzt für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft fest. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass der Kostenordnungen nach den Vorschriften der Stadtverfassung. Die in Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kostentatbestände und Kostensätze für Selbstverwaltunsangelegenheiten der Gemeinden gelten nur, sofern nicht die Gemeinden hierüber eigene Bestimmungen getroffen haben. Die Gemeinden können in Angelegenheiten, die sie im Auftrage des Landes wahrnehmen, Kostenordnungen erlassen, soweit durch Landesrecht keine Kosten festgelegt sind.

(4) Die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bestimmungen über den damit in Verbindung stehenden Ersatz für Aufwendungen nach § 11 Absatz 2.

(5) Die im 2. Abschnitt niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.

(6) Die Erhebung von Beitragen ist, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, nur zulässig auf Grund von Ortsgesetzen. Die Ortsgesetze müssen den Kreis der Beitragsschuldner, den den Beitrag begründenden Maßstab und den Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Die Zuständigkeit für den Erlass der Ortsgesetze richtet sich nach Absatz 3.

(7) Wird in Verwaltungsgerichtsverfahren eine Abgabenordnung einer Gemeinde (Gebühren- oder Beitragsordnung) für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Ordnung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelt, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung darf dabei nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren hinausgehen. Der Zwanzigjahreszeitraum beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem beitragsrechtlich die Vorteilslage eingetreten ist und bei anderen Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem In-Kraft-Treten der für ungültig erklärten Ordnung und auf die Bestimmungen der neuen Ordnung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. Sie erstreckt sich nicht auf die unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung.