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§ 3 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BrStV – Offenes Branntweinlager (1)

(1) Das offene Branntweinlager nach § 135 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinandergehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen von Erzeugnissen, zur Branntweinreinigung, -vergällung oder sonstigen -be- oder -verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zur verkaufsfertigen Herrichtung befinden, ebenso die Lagerstätten für Rohstoffe sowie für Erzeugnisse und für benötigte Hilfe- und Betriebsstoffe, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes, die Ladeeinrichtungen und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und Rohrleitungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, einschließlich der daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass

  1. 1.
    bestimmte Räume und Flächen des Betriebes nicht in das Branntweinlager einbezogen,
  2. 2.
    bestimmte Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis bis zu 50 km in das Branntweinlager einbezogen

werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).