§ 3 BfNErrG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Bundesrecht
§ 3 BfNErrG – Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.