§ 3 BewG§90DV
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
§ 3 BewG§90DV
Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:
- 1.
Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.
- 2.
Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.
- 3.
Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.