§ 3 BewG§55Abs3DV
Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
§ 3 BewG§55Abs3DV
Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.