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§ 3 BewG§122Abs.3DV
Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§122Abs.3DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BewG§122Abs.3DV

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.