§ 3 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen → 1. – Friedhöfe
§ 3 BestattG – Abstand
Bei der Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen muss ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Gewerbe- und Industriegebieten, Gebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten werden.