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§ 3 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen → 1. – Friedhöfe

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 3 BestattG – Abstand

Bei der Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen muss ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Gewerbe- und Industriegebieten, Gebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten werden.