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§ 3 BbgPG
Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPG
Gliederungs-Nr.: 5550-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgPG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Sie nimmt insoweit grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahr.