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§ 3 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 3 BbgLeBiG – Ausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfasst das Lehramtsstudium an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und den Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind praxisorientiert und mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter Berufsausbildung inhaltlich eng aufeinander bezogen. Schulpraktische Studien sind integrativer Bestandteil beider Ausbildungsphasen. In die Durchführung der schulpraktischen Studien während des Studiums sollen Lehrkräfte und Seminarleiterinnen und Seminarleiter einbezogen werden. In die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sollen Lehrende der Hochschulen einbezogen werden.

(2) Beide Ausbildungsphasen umfassen erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Inhalte. Gesellschaftswissenschaftliche Studien sind Teil der erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktische Studien Teil der fachwissenschaftlichen Ausbildung.