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§ 3 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgJAG – Inhalt des Studiums

(1) Das Universitätsstudium umfasst Pflichtfächer und einen gewählten Schwerpunktbereich.

(2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen sind zu berücksichtigen. Die Universitäten bieten Lehrveranstaltungen an, in denen Lehrstoff begleitend und ergänzend in Kleingruppen behandelt wird.

(3) Die Universitäten bestimmen in eigener Verantwortung, welche Schwerpunktbereiche sie anbieten, die der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechtes dienen. Dabei sollen sich die Universitäten mit dem Ziel eines vielfältigen Angebots untereinander und mit den Universitäten des Landes Berlin abstimmen.