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§ 3 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgIngG – Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Ingenieurinnen und Ingenieure ist die technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung von technischen Anlagen und von Bauvorhaben jeglicher Art, die Moderation, Mediation, Projektentwicklung und Projektsteuerung, die Überwachung der Ausführung, die Beratung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten und die Erstellung von Gutachten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Investitionsmaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und technischen Anlagen sowie die Kontrolle und Einhaltung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Vorschriften gehören.

(2) Wesentliche Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung von Ingenieurleistungen im Sinne des Absatzes 1.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)