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§ 3 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgFAG – Verbundmasse

(1) Die Verbundmasse beträgt 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 71 700 000 Euro erhöht. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60 000 000 Euro, die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95 000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2025 und 2026 jeweils um einen Betrag in Höhe von 70 000 000 Euro gemindert.

(2) Die Verbundmasse nach Absatz 1 wird um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg über die Umsatzsteuer

  1. 1.

    als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge sowie für die Geflüchteten aus der Ukraine,

  2. 2.

    zum Ausgleich für Belastungen aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst" und

  4. 4.

    zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern"

zufließen. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20 010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes jeweils angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3.

(2a) Im Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich einer Erhöhung um einen Betrag in Höhe von 156 500 000 Euro. Die Verbundmasse nach Satz 1 wird um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg im Jahr 2021 zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern" zufließen. Die Verringerung der Verbundmasse für das Ausgleichsjahr 2021 erfolgt im Rahmen der Abrechnung gemäß Absatz 3.

(2b) Im Ausgleichsjahr 2022 wird die Verbundmasse nach Absatz 1 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg im Jahr 2022 über die Umsatzsteuer als Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen der Länder und Kommunen für die Geflüchteten aus der Ukraine zufließen. Diese Verringerung der Verbundmasse erfolgt im Rahmen der Abrechnung für das Ausgleichsjahr 2022 gemäß Absatz 3.

(3) Die Verbundmasse nach Absatz 1 wird nach den Ansätzen des Haushaltsplanes des Landes für die jeweilige Einnahmeart vorläufig berechnet. Die endgültige Feststellung erfolgt nach den Ergebnissen des Haushaltsjahres. Der Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung ist für das jeweilige Ausgleichsjahr spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltsplans des Landes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wird ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020 lediglich hälftig vorgenommen und kann zu gleichen Teilen frühestens in den Ausgleichsjahren 2023 und 2024, spätestens jedoch bis zum Ausgleichsjahr 2025, berücksichtigt werden. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wirkt sich ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nur zu 25 Prozent mindernd auf die Verbundmasse des Ausgleichsjahres aus, in welchem dieser vorgenommen wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wirkt sich ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nur zu 62,5 Prozent mindernd auf die Verbundmasse des Ausgleichsjahres aus, in welchem dieser vorgenommen wird.

(4) Der im Ausgleichsjahr 2024 endende Überprüfungszeitraum des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 4 wird bis zum Ausgleichsjahr 2026 verlängert. Zum Ausgleichsjahr 2027 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus werden die Prozentsätze nach Satz 1 im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung der Finanzmittel zu den wahrgenommenen Aufgaben zwischen dem Land und den Kommunen und im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung zwischen den kommunalen Ebenen überprüft und bei Bedarf angepasst. Der Überprüfungszeitraum kann bei besonderen Entwicklungen verkürzt werden. Soweit die Feststellungen der Überprüfung vergangene Ausgleichsjahre betreffen, unterbreitet die Landesregierung einen entsprechenden Vorschlag zur Erhöhung oder zur Verminderung der Verbundmasse im laufenden oder in einem der Feststellung folgenden Jahr. Ferner unterbreitet die Landesregierung einen Vorschlag zur Änderung der Verteilungssätze gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 mit Wirkung ab dem die Feststellung betreffenden folgenden Jahr, wenn sich aus dem Ergebnis der Prüfung ein entsprechender Anpassungsbedarf der interkommunalen Verteilungssätze ergibt.