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§ 3 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil I – Tagung, Konstituierung, Auflösung und Abberufung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 3 BayLTGeschO – Auflösung und Abberufung

Der Landtag kann gemäß Art. 18 BV aufgelöst bzw. abberufen werden.