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§ 3 BauGBDV
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BauGBDV,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-a-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BauGBDV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 6. Mai 1986 (Brem.GBl. S. 103 - 2130-a-1) außer Kraft.