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§ 3 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Das Zentralregister → Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 BZRG – Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen

  1. 1.
    strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
  2. 2.
    (aufgehoben)
  3. 3.
    Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
  4. 4.
    gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
  5. 5.
    gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
  6. 6.
    nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

Zu § 3: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002) und 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).