§ 3 BPreisBG
Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
Bundesrecht
§ 3 BPreisBG – Preisbindung
1Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. 2Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.
Zu § 3: Geändert durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1937).