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§ 3 BABG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BABG
Gliederungs-Nr.: 911-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 BABG

Die bisherigen Reichsstraßen sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundesstraßen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Rechte an einem Grundstück, die den Reichsstraßen zu dienen bestimmt waren, und der Forderungen des Reiches auf Übertragung oder Beschränkung des Eigentums an einem Grundstück zu Gunsten von Reichsstraßen. § 1 Satz 3 ist anzuwenden.