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§ 3 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ArchG 1991 – Architektenliste (1)

(1) Die Architektenliste wird bei der Hamburgischen Architektenkammer (§ 9) geführt.

(2) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung einer Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer (§ 15).

(3) Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zum Nachweis

  1. 1.
    der Berufserfahrung von Architekten mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule,
  2. 2.
    der Berufsbefähigung von Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde,

nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 223 Seite 15), nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat.

(4) Auf Verlangen des Eintragungsausschusses hat derjenige vor dem Ausschuss
persönlich zu erscheinen, der

  1. a)
    von der Versagung einer Eintragung oder von einer Löschung nach Absatz 2,
  2. b)
    von der Versagung einer Bescheinigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 3,
  3. c)
    von einer Entscheidung nach § 8 Absatz 3 oder
  4. d)
    von einer Entscheidung im Verfahren über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach der Sachverständigenordnung der Hamburgischen Architektenkammer vom 12. Januar 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 1085) in der jeweils geltenden Fassung

betroffen werden würde. Er kann auf seine Kosten einen Beistand hinzuziehen. Die Bescheide über die in den Buchstaben a bis d genannten Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 17) findet hierüber nicht statt.

(5) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).