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§ 3 ArbZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 2030.69
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ArbZVO – Teilzeitbeschäftigung

Die wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell festzulegen.