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§ 3 ArbGG
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 32
Normtyp: Gesetz

§ 3 ArbGG

Artikel I des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (BGBl. III 300-4) findet auch auf diejenigen Arbeitssachen Anwendung, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind.