§ 3 ArbGG
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG)
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 3 ArbGG
Artikel I des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (BGBl. III 300-4) findet auch auf diejenigen Arbeitssachen Anwendung, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind.