Gesetze

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§ 3 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 AbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub von bis zu zwei Monaten. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.