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§ 3 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Grundlagen, Zuständigkeiten

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG-SGB XII M-V – Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit und Landesarbeitsgemeinschaft

(1) Die Sozialhilfeträger tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Hierzu arbeiten sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Die oberste Landessozialbehörde unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

(2) Zum Wohl der Leistungsberechtigten arbeiten die Sozialhilfeträger, die oberste Landessozialbehörde, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Träger sowie die Vereinigungen von Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.

(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 3 und 4 des Landesausführungsgesetzes SGB IX übernimmt zum 1. Januar 2020 die Aufgaben, die bis zum 31. Dezember 2019 dem Landesbeirat Sozialhilfe oblagen.

Zu § 3: Geändert durch G vom 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603), 27. 1. 2018 (GVOBl. M-V S. 38) und 13. 12. 2022 (GVOBl. M-V S. 611).