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§ 3 AG InsO LSA
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG InsO LSA
Gliederungs-Nr.: 311.3
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG InsO LSA – Anerkennung der Stellen

(1) Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn sie

  1. 1.
    einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehört oder eine Einrichtung einer Verbraucherzentrale oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, insbesondere einer Gebietskörperschaft, ist,
  2. 2.
    auf Dauer angelegt ist und unentgeltlich Schuldnerberatung betreibt,
  3. 3.
    über zuverlässiges Personal verfügt,
  4. 4.
    mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung beschäftigt,
  5. 5.
    die erforderliche Rechtsberatung gewährleistet und
  6. 6.
    über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Stelle oder eine sonstige in der Stelle beratend tätige Person soll über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als

  1. 1.
    Diplomsozialarbeiter oder Diplomsozialarbeiterin,
  2. 2.
    Diplomsozialpädagoge oder Diplomsozialpädagogin,
  3. 3.
    Fachkraft für soziale Arbeit,
  4. 4.
    Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
  5. 5.
    Betriebswirt oder Betriebswirtin,
  6. 6.
    Ökonom oder Ökonomin,
  7. 7.
    Ökotrophologe oder Ökotrophologin,
  8. 8.
    Rechtspfleger oder Rechtspflegerin oder im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst,
  9. 9.
    Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder Diplomjurist oder Diplomjuristin oder

eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine beratend tätige Person mit einer Ausbildung nach Satz 1 Nr. 9 tätig ist, muss die nach Absatz 1 Nr. 5 zu gewährleistende Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justiziar des Trägers oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.

(3) Ausreichende praktische Erfahrung (Absatz 1 Nr. 4) liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit in einer Stelle vor. Alle in der Stelle beratend tätigen Personen sollen eine Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Schuldnerberatung, Sozialarbeit und Gesprächsführung besitzen. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Anerkennungsbehörde.

(4) Das Personal gilt als zuverlässig (Absatz 1 Nr. 3), wenn die Stelle von einer Gebietskörperschaft eingerichtet wird.