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§ 3 HAGArt10G
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGArt10G
Gliederungs-Nr.: 18-2
gilt ab: 02.07.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 303 vom 22.12.1969

§ 3 HAGArt10G

(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die G 10-Kommission festgestellt hat, dass sie zulässig und nötig sind.

(2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.