§ 3 HAGArt10G
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Landesrecht Hessen
§ 3 HAGArt10G
(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die G 10-Kommission festgestellt hat, dass sie zulässig und nötig sind.
(2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.