§ 3 AG G10
Die Kontrolle der Verarbeitung nach dem Artikel 10-Gesetz erlangter personenbezogener Daten erfolgt durch die Kommission nach § 2 Abs. 2. Dies gilt auch für Daten nach dem Artikel 10-Gesetz, die dem Landesamt für Verfassungsschutz von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder des Bundes übermittelt worden sind.
