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§ 3 AGSGB II
Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 86-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGSGB II – Beteiligung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden an den Aufwendungen der Landkreise

(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. seiner um die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie 25 v. H. seiner Aufwendungen für die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Zur Erstattung ist die Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Rahmen des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.