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§ 3 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGO
Gliederungs-Nr.: 200-21-I
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 3 AGO – Vollzug

(1) Diese Geschäftsordnung enthält Rahmenvorschriften, die die Behörden für ihren Bereich ergänzen können.

(2) 1Die Beschäftigten sind mit dieser Geschäftsordnung in geeigneter Weise vertraut zu machen. 2Sie wirken an der steten Verbesserung der Aufgabenerfüllung im Sinn des § 2 mit.

(3) 1Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich zur Erprobung neuer Organisationsgrundsätze, Verfahren oder Techniken von einzelnen Vorschriften dieser Geschäftsordnung zeitlich befristet abweichende Regelungen zulassen. 2Unbefristete Abweichungen von zwingenden Vorschriften dieser Geschäftsordnung bedürfen des Benehmens des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.