Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: B 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGInsO – Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Stelle nach § 1 Nr. 2 kann als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. 1.
    sie in Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, der Einrichtung der Verbraucherzentrale oder einer juristischen Person des privaten Rechts steht, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt und Mitglied in einem Wohlfahrtsverband ist,
  2. 2.
    sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
  3. 3.
    sie auf Dauer eingerichtet ist,
  4. 4.
    dort mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
  5. 5.
    die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
  6. 6.
    sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

(2) Zumindest eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder über eine vergleichbare Befähigung verfügen.