§ 3 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge
§ 3 AGBGB – Auslegungsregeln
(1) Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.