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§ 3 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Aufgaben

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung von der Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) durchgeführt.

(2) 1Der Bundesanstalt obliegen

  1. 1.
    die Berufsberatung,
  2. 2.
    die Arbeitsvermittlung,
  3. 3.
    die Förderung der beruflichen Bildung, soweit sie ihr in diesem Gesetz übertragen ist,
  4. 4.
    die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, soweit sie ihr in diesem Gesetz übertragen ist,
  5. 5.
    die Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
  6. 6.
    die Gewährung von Arbeitslosengeld,
  7. 7.
    die Gewährung von Konkursausfallgeld.

2Die Bundesanstalt hat Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu betreiben.

(3) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt gewährt im Auftrage des Bundes die Arbeitslosenhilfe.

(5) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach diesem Gesetz stehen; die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesanstalt auch durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.