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§ 3 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

I. – Selbstständige Berufe → 1. – Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 3. DV-BEG – Verdrängung aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

(1) Eine Verdrängung aus selbstständiger Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fortsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist. Die Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst gerichteten Zwangs ist nicht erforderlich.

(2) Eine Verdrängung aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn dem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes das Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.

(3) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen Landpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat, weil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deutschen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspachtschutzordnung gegolten hat.