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§ 3 30. BImSchV
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

Titel: Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 30. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 30. BImSchV – Mindestabstand

Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.