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§ 3 1. HAGDV
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

Titel: Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 1. HAGDV
Gliederungs-Nr.: 804-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 1. HAGDV – Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleichgestellter sein.

(2) 1Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses soll die zuständige Arbeitsbehörde die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen der Arbeitgeber (Spitzenorganisationen) hören. 2Soweit die Oberste Arbeitsbehörde des Landes den Vorsitzenden bestimmt, genügt die Anhörung der bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorganisationen, soweit solche für den Bereich des Landes bestehen.

(3) 1Der Vorsitzende vertritt den Heimarbeitsausschuss im Rahmen der gefassten Beschlüsse. 2Er hat dem Heimarbeitsausschuss in wichtigen Angelegenheiten über das von ihm Veranlasste Mitteilung zu machen. 3Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuss gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen.